Die Kosten anwaltlicher Tätigkeit

Was kostet der Anwalt?

Die Gebühren und Auslagen, die der Anwalt in Rechnung stellen darf, sind durch ein Parlamentsgesetz, nämlich das Gesetz über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG), detailliert geregelt.

Höhere Gebühren dürfen nur im Rahmen einer zuvor getroffenen Honorarvereinbarung erhoben werden. Normalerweise ist es auch unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als es das Gesetz über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vorsieht (§49b der Bundesrechtsanwaltsordnung). Sinnvollerweise hat der Gesetzgeber aber auch Ausnahmen vorgesehen, z.B. im Bereich anwaltlicher Inkasso-Dienstleistungen. Hier sind die vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren Verhandlungssache - darüber kann vorher geredet werden.

Bei reinen beratenden Tätigkeiten (z.B. Vertragsgestaltung, Rechtsberatung, Gutachten) sollen nunmehr Honorarvereinbarungen (z.B. Zeithonorar, Pauschalhonorar) getroffen werden, da ab dem 01. Juli 2006 die Gebührennormen betreffend die Beratung und Gutachten ersatzlos entfallen sind.

Wichtig: Ab dem 01. Juli 2006 sind die Gebührennormen betreffend die Beratung ersatzlos entfallen.
Das Honorar für eine reine Beratung ist nunmehr Verhandlungssache.

Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt also bei der Abrechnung seiner Tätigkeit an das RVG gebunden. Dessen Einzelheiten hier darzustellen, würde aber den Rahmen sprengen. Zu erwähnen ist, dass sich die zu erhebenden Gebühren vor allem in Zivil-, Arbeits- und Verwaltungssachen nach dem Gegenstandswert richten.

Gerne informiere ich Sie aber bereits im ersten Gespräch über die voraussichtliche Höhe des Honorars und bei Rechtsstreitigkeiten über das Kostenrisiko, soweit eine Prognose möglich ist.

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Wer zahlt den Anwalt?

In erster Linie natürlich der Mandant. Häufig kommt aber eine Erstattung der Anwaltsgebühren durch Gegner und Dritte in Betracht.

Beispielsweise wird in vielen Fällen das Anwaltshonorar von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Voraussetzung hierfür ist jedoch grundsätzlich, dass zuvor für den konkreten Fall die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorliegt. Bei der Einholung der Deckungszusage bin ich Ihnen gerne behilflich.

In Unfallsachen übernimmt regelmäßig die gegnerische Haftpflichtversicherung das Anwaltshonorar als Teil des Schadens.

In Forderungsangelegenheiten kann der Anwalt gegebenenfalls seine Kosten aus der Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Verzugsschadens generieren.

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind die Kosten (einschließlich der Anwaltshonorare) grundsätzlich vom Verlierer zu tragen (Ausnahme: Arbeitssachen).

Das Anwaltshonorar kann auch Teil geschuldeten Unterhalts sein.

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Staatliche Hilfen

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die einmal gewährte Prozesskostenhilfe lediglich vom Gebührenanspruch des eigenen Anwaltes befreit, aber nichts daran ändert, dass der Gegner im Falle des Obsiegens seine eigenen Anwaltskosten von der "armen Partei" erstattet verlangen kann (Ausnahme: Arbeitsgericht).

Für Bürger mit geringem Einkommen gewährt schließlich der Staat Hilfestellungen: