Neue Rechten und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Beendigung des Arbeitsvertrages

Die gegenwärtige Konjunkturlage lässt manchen Arbeitgeber einen Personalabbau erwägen. Dem Arbeitnehmer droht Arbeitslosigkeit. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, neue Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und neue Pflichten des Arbeitgebers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuführen.

Arbeitnehmer, deren versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis enden soll, sind nunmehr verpflichtet, sich unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Andernfalls hat er mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldes zu rechnen.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Meldung drei Monate vor Ablauf der Befristung erfolgen.

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung und über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt zu unterrichten. Anderfalls kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Er muss dem Arbeitnehmer, der dazu angehalten ist, eigenverantwortlich und frühzeitig nach einer anderen Beschäftigung zu suchen, eine Freistellung gewähren, um ihm die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung zu ermöglichen. Ferner ist unter Umständen auch eine Freistellung zu gewähren, wenn dies zur Stellensuche oder für Vermittlungsaktivitäten erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer im Falle der Freistellung auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber - gestaffelt nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Die Pflicht zur bezahlten Freistellung trifft den Arbeitgeber sogar dann, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat.

Seit einiger Zeit bedarf übrigens die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.